fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A. Für A._____, geboren am _____ 1995, besteht seit dem Jahr 2017 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB). Als Beistandsperson wurde C._____, Berufsbeistandschaft Plessur, eingesetzt. B. Am 16. Mai 2023 wurde A._____ durch Dipl. med. D._____ in der Klinik B._____ (nachfolgend: B._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. C. Ebenfalls am 16. Mai 2023 erstattete die Beistandsperson C._____ eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB). D. Am 17. Mai 2023 wurde A._____ von der Klinik B._____ in die Klinik E._____ verlegt. E. Nachdem A._____ am 27. Mai 2023 von der Klinik E._____ entwichen war, konnte sie am 28. Mai 2023 von der Polizei aufgegriffen und zunächst in die Klinik B._____ zurückgeführt werden. F. Mit Verfügung der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023 wurde A._____ zur psychischen Erststabilisierung fürsorgerisch in die Klinik B._____, geschlossene Abteilung F._____, verlegt. G. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. H. Am 31. Mai 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantons- gerichts die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis am 1. Juni 2023 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Be- handlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. Der angefor- derte Bericht wurde dem Kantonsgericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten am 1. Juni 2023 übermittelt. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2023 wurde Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Das von ihm ver- fasste Kurzgutachten wurde dem Kantonsgericht am 6. Juni 2023 überbracht.
3 / 11 J. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu der für den 7. Juni 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. K. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 7. Juni 2023 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. L. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik B._____ und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden, am 8. Juni 2023 mit- geteilt. M. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Kurzgutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist. 2.1. Vorliegend wird eine Verfügung der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin fürsorgerisch auf die geschlossene Abteilung F._____ der Klinik B._____ verlegt wurde, angefochten (act. 01.1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2023 machte die Beschwerdeführerin deutlich, un- abhängig von der Verlegung in die Klinik B._____ auch mit der fürsorgerischen Unterbringung als solcher nicht einverstanden zu sein. Da es sich bei der Be- schwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt, an deren gerichtliche Eingaben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, ist zu prüfen, ob ihre Eingabe vom 30. Mai 2023 gleichzeitig auch als Beschwerde gegen die fürsorgerische Un- terbringung zu werten ist. 2.2. Für den Willen der Beschwerdeführerin, auch gegen die fürsorgerische Un- terbringung Beschwerde zu erheben, sprechen einerseits ihre mündlichen Aus- führungen vor Kantonsgericht, wonach sie nicht fürsorgerisch untergebracht sein wolle und aus diesem Grund alles unternommen habe, um wieder heimgehen zu können (act. 12, S. 7). Andererseits ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin ihre Eingabe vom 30. Mai 2023 nicht selber ausformuliert hat, sondern es
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sich dabei um ein Standardformular der B._____ handelt, welches von ihr lediglich
noch unterzeichnet wurde. Für diesen Fall darf der Beschwerdeführerin nicht zur
Last gelegt werden, dass ihre Eingabe vom 30. Mai 2023 als "Entlassungsgesuch"
bezeichnet wurde, anstatt richtigerweise als "Beschwerde" gegen die fürsorgeri-
sche Unterbringung. Die genannten Gesichtspunkte sprechen insgesamt dafür,
dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 30. Mai 2023 auch als Beschwer-
de gegen die fürsorgerische Unterbringung verstanden haben wollte. Ihre Eingabe
ist entsprechend auch als Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung
entgegenzunehmen (vgl. act. 01).
2.3.
In einem ersten Schritt stellt sich somit die Frage, ob die Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 30. Mai 2023 den Voraussetzungen der Beschwerde gegen
die fürsorgerische Unterbringung i.S.v. Art. 450 ff. ZGB genügt (siehe E. 3.1 f.).
Darauf, ob die Verlegung der Beschwerdeführerin in die Klinik B._____ vom
30. Mai 2023 rechtmässig erfolgt ist, ist in einem zweiten Schritt einzugehen (sie-
he E. 4 f.).
3.1.
Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 30. Mai
2023 die Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde gegen die ärztlich
verfügte fürsorgerische Unterbringung vom 16. Mai 2023 erfüllte.
Zur Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung legitimiert sind die be-
troffene Person, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent-
scheids haben. Die Beschwerde ist schriftlich beim zuständigen Gericht zu erhe-
ben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450
Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Anrufung des Gerichts bei
der fürsorgerischen Unterbringung beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Ent-
scheids (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Vor-
liegend begann die zehntätige Beschwerdefrist mit der ärztlich verfügten fürsorge-
rischen Unterbringung vom 16. Mai 2023 zu laufen und endete mithin am 26. Mai
2023. Die auf den 30. Mai 2023 datierte und gleichentags der Post übergebene
Eingabe ist damit zu spät erfolgt. Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin wird
somit nicht eingetreten, soweit diese als Beschwerde gegen die fürsorgerische
Unterbringung vom 16. Mai 2023 zu interpretieren ist.
3.2.
Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gegen die in der Verfügung
der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023 festgelegte fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde erheben kann.
E. 5 / 11
Die Verfügung der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023 trägt den Titel "Fürsorgeri-
sche Unterbringung (FU) und Verlegung in geeignete Einrichtung Art. 429 ZGB
und Art. 52 EGzZGB". Dispositivziffer 1 der Verfügung bestimmt, dass die Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 429 ZGB für weitere 29 Tage in der Klinik
B._____ untergebracht werde (act. 01.1, S. 3). Unterschrieben wurde die Verfü-
gung vom Co-Leitenden Arzt der Klinik B._____, H._____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie. Dazu stützte er sich auf die in der Verfügung genannten Be-
stimmungen von Art. 51 EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV (BR 215.010). Art. 51
Abs. 1 lit. a EGzZGB bestimmt, dass im Kanton Graubünden jeder zur selbststän-
digen Berufsausübung zugelassene Arzt; der Grundversorgung (Ziff. 1), mit einem
Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie (Ziff. 2) oder mit einem Facharzt-
titel der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Ziff. 3), zur fürsorge-
rischen Unterbringung befugt ist. Daneben kann die fürsorgerische Unterbringung
von jedem Amtsarzt sowie vom behandelnden Arzt der überweisenden Einrichtung
angeordnet werden (Art. 51 Abs. 1 lit. b und c EGzZGB). Die Klinik B._____ war
damit gestützt auf Art. 51 EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV nicht befugt, die fürsorge-
rische Unterbringung der Beschwerdeführerin für weitere 29 Tage ab dem 30. Mai
2023 zu verfügen. Richtigerweise handelt es sich somit um die blosse Anordnung
einer Verlegung in eine geeignete Einrichtung (vgl. nachfolgend E. 4 ff.). Auf die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2023 kann somit nicht eingetreten
werden, sofern diese als Beschwerde gegen die von der Klinik B._____ am
30. Mai 2023 verfügte fürsorgerische Unterbringung gerichtet ist. Es ist jedoch
festzuhalten, dass eine fürsorgerische Unterbringung für sechs Wochen bereits
am 16. Mai 2023 erfolgt ist und überhaupt kein Anlass bestand, diese am 14. Tag
für die restliche Dauer erneut zu verfügen. Die Klinik B._____ wird angehalten,
von derart missverständlichen Schreiben inskünftig abzusehen.
3.3.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern die Be-
schwerdeführerin ihre Eingabe vom 30. Mai 2023 als Beschwerde gegen die für-
sorgerische Unterbringung verstanden haben will.
3.4.
Die Beschwerdeführerin kann indessen bei der Klinik B._____ jederzeit ein
Entlassungsgesuch stellen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Nachdem die Frist zur Einrei-
chung einer Beschwerde an das Kantonsgericht gegen die fürsorgerische Unter-
bringung vom 16. Mai 2023 abgelaufen ist, wird die Eingabe der Beschwerdefüh-
rerin der Klinik B._____ als Einrichtung zur allfälligen Behandlung als Entlas-
sungsgesuch überwiesen. Über die Entlassung bei der ärztlichen Unterbringung
bis sechs Wochen entscheidet die Einrichtung (Art. 53 Abs. 1 EGzZGB i.V.m.
Art. 23 Abs. 1 lit. b KESV).
E. 5.1 Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften auf- stellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen (Art. 60 Abs. 3 Satz 2 EGzZGB).
E. 5.2 Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff.
E. 5.3 Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver- handlung am 7. Juni 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt.
E. 6 / 11 4. Hinsichtlich der Verlegung der Beschwerdeführerin in die geschlossene Ab- teilung F._____ der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023 kann gerichtliche Beurtei- lung verlangt werden (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 8 zu Art. 439 ZGB). Mit der beim Kantonsgericht eingereichten Eingabe vom 30. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch ge- macht. Die zehntätige Beschwerdefrist zur Anrufung des Gerichts wurde damit gewahrt (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Verlegungsverfü- gung der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023 ist einzutreten (act. 01).
E. 6.1 Am 30. Mai 2023 verfügte H._____ die Verlegung der Beschwerdeführerin in die Klinik B._____. Art. 52 EGzZGB sieht vor, dass es für die Verlegung in eine andere Einrichtung eines neuen Unterbringungsentscheids bedarf (Abs. 1). Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich nach jener für die Entlas- sung (Abs. 2). Im Falle einer ärztlich verfügten fürsorgerischen Unterbringung ent- scheiden die diensthabenden Chefärztinnen und Chefärzte oder deren Stellvertre- tung über das Entlassungsgesuch und folglich auch über den Verlegungsent- scheid (Art. 429 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. b KESV [BR 215.010]). Un- terschrieben wurde die Verlegungsverfügung der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023 vorliegend von H._____, welcher an der Klinik B._____ als Co-Leitender Arzt tätig ist. Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob H._____ in der Funktion des Co- Leitenden Arztes bei Bedarf auch stellvertretende Chefarztaufgaben wahrnimmt. Dies kann aufgrund seiner klinikinternen leitenden Stellung nur vermutet werden.
E. 6.2 Für eine rechtmässige Verlegung setzt Art. 426 ZGB das Vorhandensein einer für die Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung voraus. Eine Le- galdefinition des Begriffs der geeigneten Einrichtung existiert nicht. Eine Einrich- tung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann. Es gilt im Einzelfall zu prüfen, welches die Bedürfnisse des zu Be- treuenden sind und ob die in Aussicht genommene Anstalt aufgrund ihrer organi- satorischen und personellen Gegebenheiten in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben der Fürsorge und Betreuung zu erfüllen (BGE 112 II 486 E. 3).
E. 7 / 11 zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend wurde ein psychiatrisches Kurzgutachten angeordnet. Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete dieses am 6. Juni 2023, nach- dem er die Beschwerdeführerin in der Klinik B._____ am 3. Juni 2023 persönlich untersucht hatte (act. 10). Dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens wurde damit Genüge getan.
E. 7.1 Gemäss dem Bericht der Klinik B._____ vom 1. Juni 2023 bestehe eine dringende Notwendigkeit, die Unterbringung der Beschwerdeführerin aufrecht zu erhalten. Durch die Unterbringung in der Klinik B._____ könne bei der Beschwer- deführerin eine ausreichende psychische Stabilität aufgebaut und die Ab-stinenz von den Substanzen aufrechterhalten werden. Des Weiteren könne sich die Be- schwerdeführerin durch die Unterbringung wieder ausgewogen ernähren. Als sehr zentral bewertet werde auch der Aufbau einer Nachsorge, die zur langfristigen Stabilität der Beschwerdeführerin beitragen würde (act. 04).
E. 7.2 Dem Gutachten von Dr. med. G._____ ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin an einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Kokain und Cannabis, möglicherweise Heroin), Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2), einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70), einer abhängigen Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F60.7) sowie an einem psychogenen Appetitverlust bei Be- lastungen (ICD-10: F50.8) mit starker Gewichtsabnahme leidet. Zur Behandlung des Abhängigkeitssyndroms von Kokain und Cannabis sei eine stationäre Ent- wöhnungstherapie von mindestens drei Monaten indiziert. Derzeit weise die Be- schwerdeführerin Untergewicht auf, nämlich einen Body-Mass-Index von 15.3, welcher deutlich unter der Norm vom 17.5 liege (act. 10, S. 6). In diesem Zusam- menhang führt der Gutachter aus, Unterernährung könne zu Mangelerscheinun- gen führen, sodass die Betroffenen oft müde seien und frören. Sie hätten einen zu langsamen Herzschlag, gegebenenfalls Herzrhythmusstörungen, Kreislaufbe- schwerden und Konzentrationsprobleme. Ausserdem könne es zu einer Verringe- rung der Knochendichte kommen. Die zunehmende Verschlechterung des psychi- schen und auch somatischen Zustands mit konsekutiver Gewichtsabnahme bei Drogenkonsum und viel zu geringer Nahrungsaufnahme sei bereits der Einwei- sungsgrund für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin gewe- sen. Erst, wenn sich die äussere Lebenssituation beruhigt habe und die Be- schwerdeführerin keine Drogen mehr einnehme, werde auch ihre Gewichtsab- nahme aufhören (act. 10, S. 6 f.). Da alle ambulanten Massnahmen mehrfach ge- scheitert seien, sei eine stationäre Behandlung unerlässlich und eine weniger ein- schneidende Massnahme stehe nicht zur Verfügung. Der Bericht der Beiständin habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bisher gar keine der geplanten und von der Beschwerdeführerin ursprünglich befürworteten Massnahmen und Be- treuungsangebote umgesetzt habe (act. 10, S. 7). Zu ihrem Schutz bedürfe die Beschwerdeführerin deshalb aktuell weiterhin den stationären Rahmen der Klinik und längerfristig die Begleitung in den Strukturen von geschützten Institutionen (act. 10, S. 6). Das Setting der B._____ sei für die Therapie gut geeignet (act. 10, S. 7).
E. 7.3 Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand der
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich
der Verhandlung vom 7. Mai 2023 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von
der Beschwerdeführerin machen. Der Fokus der Beschwerdeführerin schien
während der Verhandlung auf dem Wunsch zu liegen, aus der Klinik B._____ ent-
lassen zu werden. Sie betonte wiederholt, nicht länger in der Klinik sein zu wollen,
sondern zu planen, direkt nach dem Klinikaufenthalt wieder zu arbeiten und in die
Zukunft zu schauen (act. 12, S. 3). Dabei schien es der Beschwerdeführerin nicht
zu gelingen, ihren Zustand, ihre aktuelle Situation und ihre Erkrankung adäquat
einzuschätzen. Einerseits leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor an Unter-
gewicht, welches gemäss den Ausführungen des Gutachters eine Gefährdung für
ihre Gesundheit darstellt. Andererseits geht aus den Ausführungen der Beschwer-
deführerin hervor, dass sie die langfristigen Konsequenzen einer Drogenabhän-
gigkeit nicht hinreichend erkennt. Zwar äusserte sich die Beschwerdeführerin da-
hingehend, derzeit sehr viel zu essen und kein Kokain mehr konsumieren zu wol-
len (act. S. 5 f.). Auf die richterliche Frage, weshalb die Beschwerdeführerin
gemäss einer Berichterstattung der B._____ am 2. Juni 2023 auf der offen geführ-
ten Station dennoch wieder Kokain konsumiert habe, meinte die Beschwerdefüh-
rerin lediglich, sie habe nicht viel genommen (act. 12, S. 3). Weiter habe sie sich
zwar zusammen mit ihrer Beiständin über die Möglichkeit einer Langzeittherapie
informiert, in der Klinik wolle sie aber nicht mehr bleiben (act. 12, S. 5). Insgesamt
vermittelte die Beschwerdeführerin somit den Eindruck, über eine bedingte Ein-
sicht in ihre Sucht zu verfügen, hingegen die damit verbundene Gefahr, insbeson-
dere die des starken Untergewichts, nicht zu erkennen. Die von ihr geschilderten
Vorsätze wurden nicht konkret ausformuliert und schienen nicht zu Ende gedacht.
Auch angesichts dessen, dass gemäss dem Bericht der Beiständin keine der ge-
planten und von der Beschwerdeführerin ursprünglich befürworteten Massnahmen
und Betreuungsangebote umgesetzt werden konnten, ist die Notwendigkeit der
Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik B._____ indiziert. Wie auch
vom Gutachter ausgeführt, erscheint das Setting der B._____ für eine Therapie
der Beschwerdeführerin als geeignet.
8.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine
Verlegung der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 gegeben waren und die Klinik
B._____ als geeignete Einrichtung für die Behandlung und Betreuung der Be-
schwerdeführerin erscheint. Die gegen die Verfügung der Klinik B._____ am
30. Mai 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8 / 11
E. 9 / 11
E. 10 / 11 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwer- deführerin rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
E. 11 / 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Entlassungsgesuch wird zur weiteren Behandlung an die Klinik B._____ überwiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'687.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'187.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 7. Juni 2023 Referenz ZK1 23 71 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Nydegger und Hubert Arpagaus, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Verfügung B._____ vom 30.05.2023 (Fürsorgerische Unterbrin- gung (FU) und Verlegung in geeignete Einrichtung) Mitteilung
16. Juni 2023
2 / 11 Sachverhalt A. Für A._____, geboren am _____ 1995, besteht seit dem Jahr 2017 eine Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) mit umfassender Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB). Als Beistandsperson wurde C._____, Berufsbeistandschaft Plessur, eingesetzt. B. Am 16. Mai 2023 wurde A._____ durch Dipl. med. D._____ in der Klinik B._____ (nachfolgend: B._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. C. Ebenfalls am 16. Mai 2023 erstattete die Beistandsperson C._____ eine Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB). D. Am 17. Mai 2023 wurde A._____ von der Klinik B._____ in die Klinik E._____ verlegt. E. Nachdem A._____ am 27. Mai 2023 von der Klinik E._____ entwichen war, konnte sie am 28. Mai 2023 von der Polizei aufgegriffen und zunächst in die Klinik B._____ zurückgeführt werden. F. Mit Verfügung der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023 wurde A._____ zur psychischen Erststabilisierung fürsorgerisch in die Klinik B._____, geschlossene Abteilung F._____, verlegt. G. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Mai 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. H. Am 31. Mai 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantons- gerichts die Klinik B._____ unter Fristansetzung bis am 1. Juni 2023 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Be- handlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über die Beschwerdeführerin angefordert. Der angefor- derte Bericht wurde dem Kantonsgericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten am 1. Juni 2023 übermittelt. I. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2023 wurde Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt. Das von ihm ver- fasste Kurzgutachten wurde dem Kantonsgericht am 6. Juni 2023 überbracht.
3 / 11 J. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin zu der für den 7. Juni 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. K. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 7. Juni 2023 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Die Beschwerdeführerin nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. L. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik B._____ und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, Zweigstelle Nordbünden, am 8. Juni 2023 mit- geteilt. M. Auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Kurzgutachten und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist. 2.1. Vorliegend wird eine Verfügung der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin fürsorgerisch auf die geschlossene Abteilung F._____ der Klinik B._____ verlegt wurde, angefochten (act. 01.1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2023 machte die Beschwerdeführerin deutlich, un- abhängig von der Verlegung in die Klinik B._____ auch mit der fürsorgerischen Unterbringung als solcher nicht einverstanden zu sein. Da es sich bei der Be- schwerdeführerin um eine juristische Laiin handelt, an deren gerichtliche Eingaben keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, ist zu prüfen, ob ihre Eingabe vom 30. Mai 2023 gleichzeitig auch als Beschwerde gegen die fürsorgerische Un- terbringung zu werten ist. 2.2. Für den Willen der Beschwerdeführerin, auch gegen die fürsorgerische Un- terbringung Beschwerde zu erheben, sprechen einerseits ihre mündlichen Aus- führungen vor Kantonsgericht, wonach sie nicht fürsorgerisch untergebracht sein wolle und aus diesem Grund alles unternommen habe, um wieder heimgehen zu können (act. 12, S. 7). Andererseits ist davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerin ihre Eingabe vom 30. Mai 2023 nicht selber ausformuliert hat, sondern es
4 / 11 sich dabei um ein Standardformular der B._____ handelt, welches von ihr lediglich noch unterzeichnet wurde. Für diesen Fall darf der Beschwerdeführerin nicht zur Last gelegt werden, dass ihre Eingabe vom 30. Mai 2023 als "Entlassungsgesuch" bezeichnet wurde, anstatt richtigerweise als "Beschwerde" gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung. Die genannten Gesichtspunkte sprechen insgesamt dafür, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 30. Mai 2023 auch als Beschwer- de gegen die fürsorgerische Unterbringung verstanden haben wollte. Ihre Eingabe ist entsprechend auch als Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung entgegenzunehmen (vgl. act. 01). 2.3. In einem ersten Schritt stellt sich somit die Frage, ob die Eingabe der Be- schwerdeführerin vom 30. Mai 2023 den Voraussetzungen der Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung i.S.v. Art. 450 ff. ZGB genügt (siehe E. 3.1 f.). Darauf, ob die Verlegung der Beschwerdeführerin in die Klinik B._____ vom
30. Mai 2023 rechtmässig erfolgt ist, ist in einem zweiten Schritt einzugehen (sie- he E. 4 f.). 3.1. Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 30. Mai 2023 die Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde gegen die ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung vom 16. Mai 2023 erfüllte. Zur Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung legitimiert sind die be- troffene Person, eine ihr nahestehende Person oder Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Ent- scheids haben. Die Beschwerde ist schriftlich beim zuständigen Gericht zu erhe- ben (Art. 450 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die Frist zur Anrufung des Gerichts bei der fürsorgerischen Unterbringung beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Ent- scheids (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Vor- liegend begann die zehntätige Beschwerdefrist mit der ärztlich verfügten fürsorge- rischen Unterbringung vom 16. Mai 2023 zu laufen und endete mithin am 26. Mai
2023. Die auf den 30. Mai 2023 datierte und gleichentags der Post übergebene Eingabe ist damit zu spät erfolgt. Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin wird somit nicht eingetreten, soweit diese als Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 16. Mai 2023 zu interpretieren ist. 3.2. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin gegen die in der Verfügung der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023 festgelegte fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erheben kann.
5 / 11 Die Verfügung der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023 trägt den Titel "Fürsorgeri- sche Unterbringung (FU) und Verlegung in geeignete Einrichtung Art. 429 ZGB und Art. 52 EGzZGB". Dispositivziffer 1 der Verfügung bestimmt, dass die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 429 ZGB für weitere 29 Tage in der Klinik B._____ untergebracht werde (act. 01.1, S. 3). Unterschrieben wurde die Verfü- gung vom Co-Leitenden Arzt der Klinik B._____, H._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dazu stützte er sich auf die in der Verfügung genannten Be- stimmungen von Art. 51 EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV (BR 215.010). Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB bestimmt, dass im Kanton Graubünden jeder zur selbststän- digen Berufsausübung zugelassene Arzt; der Grundversorgung (Ziff. 1), mit einem Facharzttitel der Psychiatrie und Psychotherapie (Ziff. 2) oder mit einem Facharzt- titel der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Ziff. 3), zur fürsorge- rischen Unterbringung befugt ist. Daneben kann die fürsorgerische Unterbringung von jedem Amtsarzt sowie vom behandelnden Arzt der überweisenden Einrichtung angeordnet werden (Art. 51 Abs. 1 lit. b und c EGzZGB). Die Klinik B._____ war damit gestützt auf Art. 51 EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV nicht befugt, die fürsorge- rische Unterbringung der Beschwerdeführerin für weitere 29 Tage ab dem 30. Mai 2023 zu verfügen. Richtigerweise handelt es sich somit um die blosse Anordnung einer Verlegung in eine geeignete Einrichtung (vgl. nachfolgend E. 4 ff.). Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2023 kann somit nicht eingetreten werden, sofern diese als Beschwerde gegen die von der Klinik B._____ am
30. Mai 2023 verfügte fürsorgerische Unterbringung gerichtet ist. Es ist jedoch festzuhalten, dass eine fürsorgerische Unterbringung für sechs Wochen bereits am 16. Mai 2023 erfolgt ist und überhaupt kein Anlass bestand, diese am 14. Tag für die restliche Dauer erneut zu verfügen. Die Klinik B._____ wird angehalten, von derart missverständlichen Schreiben inskünftig abzusehen. 3.3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, sofern die Be- schwerdeführerin ihre Eingabe vom 30. Mai 2023 als Beschwerde gegen die für- sorgerische Unterbringung verstanden haben will. 3.4. Die Beschwerdeführerin kann indessen bei der Klinik B._____ jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen (Art. 426 Abs. 4 ZGB). Nachdem die Frist zur Einrei- chung einer Beschwerde an das Kantonsgericht gegen die fürsorgerische Unter- bringung vom 16. Mai 2023 abgelaufen ist, wird die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin der Klinik B._____ als Einrichtung zur allfälligen Behandlung als Entlas- sungsgesuch überwiesen. Über die Entlassung bei der ärztlichen Unterbringung bis sechs Wochen entscheidet die Einrichtung (Art. 53 Abs. 1 EGzZGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. b KESV).
6 / 11 4. Hinsichtlich der Verlegung der Beschwerdeführerin in die geschlossene Ab- teilung F._____ der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023 kann gerichtliche Beurtei- lung verlangt werden (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 8 zu Art. 439 ZGB). Mit der beim Kantonsgericht eingereichten Eingabe vom 30. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin von diesem Recht Gebrauch ge- macht. Die zehntätige Beschwerdefrist zur Anrufung des Gerichts wurde damit gewahrt (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde gegen die Verlegungsverfü- gung der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023 ist einzutreten (act. 01). 5.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften auf- stellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsan- wendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wobei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjektes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen (Art. 60 Abs. 3 Satz 2 EGzZGB). 5.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 48 ff.
7 / 11 zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Vorliegend wurde ein psychiatrisches Kurzgutachten angeordnet. Dr. med. G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete dieses am 6. Juni 2023, nach- dem er die Beschwerdeführerin in der Klinik B._____ am 3. Juni 2023 persönlich untersucht hatte (act. 10). Dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens wurde damit Genüge getan. 5.3. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver- handlung am 7. Juni 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 6.1. Am 30. Mai 2023 verfügte H._____ die Verlegung der Beschwerdeführerin in die Klinik B._____. Art. 52 EGzZGB sieht vor, dass es für die Verlegung in eine andere Einrichtung eines neuen Unterbringungsentscheids bedarf (Abs. 1). Die Zuständigkeit für den Verlegungsentscheid richtet sich nach jener für die Entlas- sung (Abs. 2). Im Falle einer ärztlich verfügten fürsorgerischen Unterbringung ent- scheiden die diensthabenden Chefärztinnen und Chefärzte oder deren Stellvertre- tung über das Entlassungsgesuch und folglich auch über den Verlegungsent- scheid (Art. 429 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. b KESV [BR 215.010]). Un- terschrieben wurde die Verlegungsverfügung der Klinik B._____ vom 30. Mai 2023 vorliegend von H._____, welcher an der Klinik B._____ als Co-Leitender Arzt tätig ist. Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob H._____ in der Funktion des Co- Leitenden Arztes bei Bedarf auch stellvertretende Chefarztaufgaben wahrnimmt. Dies kann aufgrund seiner klinikinternen leitenden Stellung nur vermutet werden. 6.2. Für eine rechtmässige Verlegung setzt Art. 426 ZGB das Vorhandensein einer für die Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung voraus. Eine Le- galdefinition des Begriffs der geeigneten Einrichtung existiert nicht. Eine Einrich- tung gilt gestützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann. Es gilt im Einzelfall zu prüfen, welches die Bedürfnisse des zu Be- treuenden sind und ob die in Aussicht genommene Anstalt aufgrund ihrer organi- satorischen und personellen Gegebenheiten in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben der Fürsorge und Betreuung zu erfüllen (BGE 112 II 486 E. 3).
8 / 11 7.1. Gemäss dem Bericht der Klinik B._____ vom 1. Juni 2023 bestehe eine dringende Notwendigkeit, die Unterbringung der Beschwerdeführerin aufrecht zu erhalten. Durch die Unterbringung in der Klinik B._____ könne bei der Beschwer- deführerin eine ausreichende psychische Stabilität aufgebaut und die Ab-stinenz von den Substanzen aufrechterhalten werden. Des Weiteren könne sich die Be- schwerdeführerin durch die Unterbringung wieder ausgewogen ernähren. Als sehr zentral bewertet werde auch der Aufbau einer Nachsorge, die zur langfristigen Stabilität der Beschwerdeführerin beitragen würde (act. 04). 7.2. Dem Gutachten von Dr. med. G._____ ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin an einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Kokain und Cannabis, möglicherweise Heroin), Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F19.2), einer leichten Intelligenzminderung (ICD-10: F70), einer abhängigen Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F60.7) sowie an einem psychogenen Appetitverlust bei Be- lastungen (ICD-10: F50.8) mit starker Gewichtsabnahme leidet. Zur Behandlung des Abhängigkeitssyndroms von Kokain und Cannabis sei eine stationäre Ent- wöhnungstherapie von mindestens drei Monaten indiziert. Derzeit weise die Be- schwerdeführerin Untergewicht auf, nämlich einen Body-Mass-Index von 15.3, welcher deutlich unter der Norm vom 17.5 liege (act. 10, S. 6). In diesem Zusam- menhang führt der Gutachter aus, Unterernährung könne zu Mangelerscheinun- gen führen, sodass die Betroffenen oft müde seien und frören. Sie hätten einen zu langsamen Herzschlag, gegebenenfalls Herzrhythmusstörungen, Kreislaufbe- schwerden und Konzentrationsprobleme. Ausserdem könne es zu einer Verringe- rung der Knochendichte kommen. Die zunehmende Verschlechterung des psychi- schen und auch somatischen Zustands mit konsekutiver Gewichtsabnahme bei Drogenkonsum und viel zu geringer Nahrungsaufnahme sei bereits der Einwei- sungsgrund für die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin gewe- sen. Erst, wenn sich die äussere Lebenssituation beruhigt habe und die Be- schwerdeführerin keine Drogen mehr einnehme, werde auch ihre Gewichtsab- nahme aufhören (act. 10, S. 6 f.). Da alle ambulanten Massnahmen mehrfach ge- scheitert seien, sei eine stationäre Behandlung unerlässlich und eine weniger ein- schneidende Massnahme stehe nicht zur Verfügung. Der Bericht der Beiständin habe gezeigt, dass die Beschwerdeführerin bisher gar keine der geplanten und von der Beschwerdeführerin ursprünglich befürworteten Massnahmen und Be- treuungsangebote umgesetzt habe (act. 10, S. 7). Zu ihrem Schutz bedürfe die Beschwerdeführerin deshalb aktuell weiterhin den stationären Rahmen der Klinik und längerfristig die Begleitung in den Strukturen von geschützten Institutionen (act. 10, S. 6). Das Setting der B._____ sei für die Therapie gut geeignet (act. 10, S. 7).
9 / 11 7.3. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Mai 2023 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild von der Beschwerdeführerin machen. Der Fokus der Beschwerdeführerin schien während der Verhandlung auf dem Wunsch zu liegen, aus der Klinik B._____ ent- lassen zu werden. Sie betonte wiederholt, nicht länger in der Klinik sein zu wollen, sondern zu planen, direkt nach dem Klinikaufenthalt wieder zu arbeiten und in die Zukunft zu schauen (act. 12, S. 3). Dabei schien es der Beschwerdeführerin nicht zu gelingen, ihren Zustand, ihre aktuelle Situation und ihre Erkrankung adäquat einzuschätzen. Einerseits leidet die Beschwerdeführerin nach wie vor an Unter- gewicht, welches gemäss den Ausführungen des Gutachters eine Gefährdung für ihre Gesundheit darstellt. Andererseits geht aus den Ausführungen der Beschwer- deführerin hervor, dass sie die langfristigen Konsequenzen einer Drogenabhän- gigkeit nicht hinreichend erkennt. Zwar äusserte sich die Beschwerdeführerin da- hingehend, derzeit sehr viel zu essen und kein Kokain mehr konsumieren zu wol- len (act. S. 5 f.). Auf die richterliche Frage, weshalb die Beschwerdeführerin gemäss einer Berichterstattung der B._____ am 2. Juni 2023 auf der offen geführ- ten Station dennoch wieder Kokain konsumiert habe, meinte die Beschwerdefüh- rerin lediglich, sie habe nicht viel genommen (act. 12, S. 3). Weiter habe sie sich zwar zusammen mit ihrer Beiständin über die Möglichkeit einer Langzeittherapie informiert, in der Klinik wolle sie aber nicht mehr bleiben (act. 12, S. 5). Insgesamt vermittelte die Beschwerdeführerin somit den Eindruck, über eine bedingte Ein- sicht in ihre Sucht zu verfügen, hingegen die damit verbundene Gefahr, insbeson- dere die des starken Untergewichts, nicht zu erkennen. Die von ihr geschilderten Vorsätze wurden nicht konkret ausformuliert und schienen nicht zu Ende gedacht. Auch angesichts dessen, dass gemäss dem Bericht der Beiständin keine der ge- planten und von der Beschwerdeführerin ursprünglich befürworteten Massnahmen und Betreuungsangebote umgesetzt werden konnten, ist die Notwendigkeit der Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik B._____ indiziert. Wie auch vom Gutachter ausgeführt, erscheint das Setting der B._____ für eine Therapie der Beschwerdeführerin als geeignet. 8. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine Verlegung der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 gegeben waren und die Klinik B._____ als geeignete Einrichtung für die Behandlung und Betreuung der Be- schwerdeführerin erscheint. Die gegen die Verfügung der Klinik B._____ am
30. Mai 2023 erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10 / 11 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Beschwer- deführerin rechtfertigt es sich vorliegend, im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Entlassungsgesuch wird zur weiteren Behandlung an die Klinik B._____ überwiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'687.00 (Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'187.00) gehen zu Las- ten des Kantons Graubünden. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: